Die Kanzleien in Bottrop-Fuhlenbrock und Kamen-Methler werden von den beiden Geschäftsführern den Rechtsanwälten Andreas Gebauer und Nils Schmidt geführt. Die Kanzlei in Bottrop (Bottrop-Fuhlenbrock)existiert bereits seit 1989 und wurde ursprünglich von dem 2005 verstorbenen Rechtsanwalt Ulrich E. Heinz gegründet. Im Jahre 2004 änderten Rechtsanwalt Nils Schmidt und Rechtsanwalt Andreas Gebauer die Struktur der Kanzlei grundlegend. Seit Juli 2008 bieten die Rechtsanwälte Andreas Gebauer und Nils Schmidt durch Rechtsanwaltskanzleien an den Standorten in Kamen (Kamen-Methler) und Bottrop (Bottrop-Fuhlenbrock) eine überörtliche Interessenwahrnehmung für ihre
Mandantschaft an. Die bereits seit 1999 von Rechtsanwalt Andreas Gebauer gegründete und in Kamen im Stadtteil Methler fest etablierte Kanzlei ergänzt das Angebot. Selbstverständlich nehmen die Rechtsanwälte auch Mandate außerhalb des Ruhrgebietes und entsprechende Termine bundesweit wahr. Rechtsanwalt Gebauer ist Fachanwalt für Familienrecht und berät und vertritt Sie im Schwerpunkt im Familienrecht. Dabei umfasst das Familienrecht das gesamte Spektrum familienrechtlicher Probleme aus Anlass der Trennung, wie Unterhalt, Hausrat, Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt, Verwandtenunterhalt u.a. und selbstverständlich die Scheidung.
Die arbeitsrechtlichen Mandate, werden von Fachanwalt Schmidt wahrgenommen. In arbeitsrechtlicher Hinsicht vertritt Rechtsanwalt Schmidt Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Angelegenheiten des Arbeitsrechts, wie Kündigungen, Abfindungen, Lohnforderungen. Weitere Schwerpunkte der Kanzleien sind -Erbrecht -Mietrecht -Verkehrsrecht -Baurecht -Strafrecht -Versicherungsrecht Als mittelstandsorientierte Kanzlei legen wir höchsten Wert auf die individuelle Betreuung unserer Mandanten, persönliche Beratung sowie auf Kontinuität der Mandantenbeziehungen. Entsprechend unserem Beratungsansatz steht für uns die praxisnahe Lösung Ihrer Probleme unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Notwendigkeiten im Vordergrund.
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Seit Januar 2011 gilt eine neue Düsseldorfer-Tabelle, seitdem gelten einige wichtige Neuerungen, die finanzielle Entlastungen bringen können. Interessant ist, dass Kosten des Umgangs berücksichtigt werden können. Es wurde ausdrücklich eine Leitlinie aufgenommen, die vorsieht, dass diese Kosten das Einkommen mindern, insbesondere dann, wenn ansonsten der notwendige Selbstbehalt unterschritten würde. Dies ist besonders für diejenigen interessant, die größere Strecken fahren müssen, um ihre Kinder abzuholen. Diese erhöhten Umgangskosten sind nunmehr zu berücksichtigen und bringen eine echte Entlastung.
Neu sind insbesondere die Selbstbehaltssätze, also was einem Unterhaltszahler mindestens als Einkommen im Monat verbleiben muss. So geht man seit Januar davon aus, dass Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern mindestens 1.150,00 EUR und gegenüber volljährigen Kindern, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, noch keine 21 Jahre alt sind und noch Zuhause wohnen, 950,00 EUR im Monat verbleiben muss. Dies ist eine Erhöhung des Selbstbehaltes um 50,00 EUR. Dieser neue Selbstbehalt von 950,00 EUR gilt auch beim Unterhalt minderjähriger Kinder. Die neuen Selbstbehalte wird alle interessieren, die an der Grenze zum Selbstbehalt noch gerade imstande sind Unterhalt zu zahlen. Wenn man kaum Einkommen zur Verfügung hat, wird
der neue Selbstbehalt eine Entlastung bringen. Auch gegenüber dem Ehegatten gilt für Erwerbstätige seit Januar 2011 ein um 50,00 EUR erhöhter Selbstbehalt von 1.050,00 EUR und bringt damit ebenso eine Entlastung für alle Unterhaltszahler.
Wichtig ist zu wissen, wie man als Unterhaltszahler in den Genuss der Entlastungen kommt. Man sollte die Unterhaltszahlung nicht sofort einstellen. Es ist zuvor unbedingt zu klären, ob der frühere Unterhalt bereits tituliert war, also ob zum Beispiel ein Unterhaltsurteil, Unterhaltsbeschluß oder Unterhaltsvergleich vorliegt. Beim Kindesunterhalt liegt in vielen Fällen eine sogenannte Jugendamtsurkunde über den zu zahlenden Kindesunterhalt vor. Diese sogenannten Unterhaltstitel berechtigen den Unterhaltsempfänger nämlich zur Zwangsvollstreckung. Wenn man also die Zahlungen einfach einstellt, droht eine Zwangsvollstreckung. Der Unterhaltsberechtigte kann zum Beispiel das Konto oder den Lohn pfänden. Der richtige Weg ist es, eine Neuberechnung des Unterhaltes vorzunehmen und den Unterhaltstitel abändern zu lassen. In meiner Funktion als Fachanwalt für Familienrecht begutachte ich die gesamte Unterhaltssituation und erarbeite langfristige Vereinbarungen und lasse den titulierten Anspruch abändern. Nur so droht keine Zwangsvollstreckung mehr. Die Abänderung ist aber auch gerade deswegen erforderlich, damit keine Unterhaltsrückstände entstehen, die ansonsten noch eingefordert werden könnten..
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Wenn Ihre Geduld mit ihrem ehemaligen Lebenspartner nach einer Trennung oder Scheidung am Ende ist und Sie mit ihm überhaupt nicht mehr über wesentliche Dinge des Kindes sprechen können, dann müssen Sie sich überlegen, ob sie diesen ewigen Auseinandersetzungen ein Ende setzen. Wenn Eltern sich nicht mehr verstehen und die Kinder darunter leiden, weil keine gemeinsamen Entscheidungen für das Kind getroffen werden können, dann sollte ein Sorgerechtsantrag gestellt werden.
Grundsätzlich ist es so, dass nach der Trennung und Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge fortbesteht, wenn beide Elternteile dies so wollen und keinen Antrag auf Alleinsorge gestellt haben. Auch können bereits getroffene Entscheidungen zum
Sorgerecht rückgängig gemacht werden. Jedoch sollte ein Sorgerechtsverfahren nicht dazu benutzt werden, um quasi mit dem anderen Partner "abzurechnen". Grundsätzlich sollte bei der Überlegung, ob ein Sorgerechtsantrag gestellt wird immer das Kindeswohl im Vordergrund stehen und eigensüchtige und nicht sachgerechte Gründe für die Durchsetzung des Sorgerechtes zurücktreten.
Wenn der andere Elternteil nicht mehr uneingeschränkt zur Pflege und Erziehung des Kindes geeignet ist und ein gemeinsamer Wille zur Kooperation nicht besteht, sollten Sie das alleinige Sorgerecht für sich beanspruchen. Denn wenn der andere Elternteil es Ihnen unmöglich macht Belange des Kindes zu regeln, so ist es gerechtfertigt, dass Ihnen das alleinige Sorgerecht übertragen wird.
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Grundsätzlich ist es so, dass der Umgang mit beiden Elternteilen zum Wohle des Kindes gehört. Das Umgangsrecht soll es Ihnen ermöglichen, sich fortlaufend persönlich vom der körperlichen und geistigen Entwicklung ihres Kindes zu überzeugen, damit sie die Eltern-Kind-Beziehung aufrecht erhalten und einer Entfremdung entgegenwirken können. Zum Umgangsrecht gehören daher auch Kontakte mit Übernachtung und Ferienaufenthalten. Ein solches Umgangsrecht haben selbstverständlich auch Eltern und Geschwister (§ 1685 BGB).
Übernachtungen des Kindes und Umgang während der Ferien
Es würde ein Verstoß bedeuten, wenn man Ihnen das Recht nehmen würde mit den Kindern in die Ferien zu fahren. Selbst wenn der andere Elternteil vortragen würde, dass es im Moment sehr „schwierig" mit dem Kind sei, so rechtfertigt dies nicht einen Ausschluss des Umgangsrechtes. Es wird oftmals lediglich behauptet ,dass das Kind unter den Umgangskontakten leide, es in der Schule besonders schlecht geworden sei oder es wird ein anderer Grund vorgeschoben, nur um den Umgang zu verhindern. Es ist Ihr Recht dies zu verhindern. Denn
würde es nach dem Willen des anderen Elternteils gehen, so würde eine Entfremdung eingetreten. Es ist also Ihre Aufgabe als Elternteil dafür zu sorgen, dass das Kind mit Ihnen Umgang hat. Wenn Sie eine größere Entfernung zu ihrem Kind haben, besteht ein Grund, die Umgangskontakte mit Übernachtungen und längere Ferienzeiten zu fördern. Ihnen kann das Umgangsrecht nur dann genommen werden, wenn in einem ganz großen Ausnahmefall der Umgang mit dem Kind nicht zu seinem Wohle wäre. Auch kann Ihnen der Umgang nicht auf längere Zeit oder auf Dauer verwehrt werden, dies wäre nur für den Fall möglich, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Es ist daher erst einmal unerheblich, ob der Umgang für das Kind "förderlich" ist. Nur dann, wenn Gründe vorliegen, die eine Kindeswohlgefährdung bedeuten, könnte das Umgangsrecht ausgeschlossen werden. Es soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass es nicht nur ein Umgangsrecht, sondern auch eine Umgangspflicht gibt. Dies könnte bedeuten, dass Sie den Umgang durchsetzen lassen könnten, wenn sich der andere Partner weigert mit dem Kind Kontakt zu haben.
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Wichtig für Sie ist die Klärung der Frage nach dem Kindesunterhalt. Unterhaltspflichtig nach §§ 1601 ff. BGB sind alle Verwandten, die in gerader Linie miteinander verwandt sind.
In der Regel ist der Elternteil bei dem sich das Kind nicht aufhält gemäß § 1601 ff. BGB zum Unterhalt verpflichtet. Die Verpflichtung zum Unterhalt endet in der Regel, wenn Sie ihrem Kind die Ausbildung zu einem angemessenen Beruf ermöglicht haben. Wenn das Kind bei Ihnen lebt, leisten sie ihren Anteil des Unterhaltes bereits durch den so genannten Naturalunterhalt und haben einen Anspruch gegenüber dem anderen Elterteil auf Zahlung des Kindesunterhaltes. Die Höhe des Kindesunterhaltes ergibt sich im Wesentlichen aus der so genannten Düsseldorfer Tabelle. Zusammenfassend lässt
sich sagen, dass die Düsseldorfer Tabelle so funktioniert, dass je nach Alter des Kindes und bereinigtem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten ein zu zahlender monatlicher Geldbetrag bestimmt wird. Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass das hälftige Kindergeld angerechnet wird. Bei volljährigen Kindern wird der zu zahlende Kindesunterhalt nach den Einkommensverhältnissen beider Elternteile bestimmt.
Für die Begründung des Kindesunterhaltsanspruches müssten Sie also zu den Einkommensverhältnissen vortragen, wenn Sie den Kindesunterhalt einer bestimmten Höhe beanspruchen. Wenn Sie allerdings lediglich den Zahlbetrag der ersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle -Mindestkindesunterhalt- geltend machen wollen, so müssen nichts dazu vortragen, ob der Unterhaltsverpflichtete tatsächlich leistungsfähig ist. Es ist Aufgabe des Unterhaltsverpflichteten nachzuweisen, dass er dies womöglich nicht ist. Man spricht davon, dass sie von der Darlegungs- und Beweislast entbunden sind.
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Wenn Sie in der Lage sind die gesamte Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht im Auge zu haben und nachfolgende Berechnung aufzustellen, wobei das sicherlich der einfachste Fall ist, dann könnten Sie Ihre Unterhaltsberechnung selbst durchführen. Die untenstehende Berechnung ist lediglich ein Beispiel einer Berechnung. Aber wie sieht es aus, wenn Sie ein eigenes Haus bewohnen, was ist mit Krediten und Leistungen für eine Altersvorsorge? Auf Grund der Fülle der zu beantwortenden Fragen raten wir dringend davon ab, die Unterhaltsberechnung selbst zu erstellen. Jeder der schon einmal versucht hat, den Unterhalt selbst zu ermitteln, ist meist an der unglaublich vielfältigen Rechtsprechung gescheitert, fragen Sie mal im Freundeskreis oder Bekanntenkreis nach, die werden Ihnen dies bestätigen können. Sie sollten die Unterhaltsberechnung gerade deswegen nicht selbst erstellen, da Fehler später nur schwer bis überhaupt nicht korrigiert werden können. Machen Sie sich bewußt, dass Sie mit der Unterhaltsberechnung den Grundstein aller weiteren Verhandlungen und Beantwortung rechtlicher Fragen legen: Wie sollen die Haushaltsgegenstände verteilt werden, was ist mit der Übernahme von Schulden, wer hat die offenen Rechnungen zu zahlen, bekomme ich eine Nutzungsentschädigung für die Überlassung des Fahrzeugs oder des Hauses und Wohnung, etc.? Sie sehen die Überlegungen, die Sie im Rahmen einer Unterhaltsberechnung anstellen müssen, werden Sie in der Trennungssituation überfordern. Am Ende werden Sie merken, dass die mit Ihrem Ehepartner getroffene Vereinbarung falsch ist und es nunmehr zu unüberbrückbaren Streitigkeiten kommt, da die ursprüngliche Vorstellung einer gütlichen Einigung nicht praktiziert werden kann. Wenn Sie ein echtes ernstgemeintes Interesse an einer friedlichen Einigung haben, dann sollten Sie die Unetrhaltsberechnung nicht selbst vornehmen, sondern berechnnen lassen. Als Fachanwalt für Familienrecht besitzt Rechtsanwalt Gebauer die Kompetenz Sie in Unterhaltsfragen umfassend zu beraten und zu vertreten. Lassen Sie sich nicht Ihre Chance einer gütlichen Einigung entgehen und vertrauen Sie auf die Kompetenz der Rechtsanwälte Gebauer und Schmidt.
Bedarf und Leistungsfähigkeit
Ehegatten/Partner Frau Ingrid Mustermann Berechnung des Einkommens von Frau Ingrid Mustermann:
Einkommen aus Durchschnitts(lohn)berechnung
Monatseinkommen . . . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro
Nettoeinkommen: . . . . . . . . . . . 0,00 Euro
Herr Ingo Mustermann Berechnung des Einkommens von Herr Ingo Mustermann: Name der Variante II: WEST1101.VUZ gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2011 allgemeine Lohnsteuer Monatstabelle Steuerjahr 2011 Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 2.500,00 Euro LSt-Klasse 3 Kinderfreibeträge 1 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -130,66 Euro Kirchensteuer 9 % . . . . . . . . . . -1,89 Euro (Splittingvorteil 235,63 Euro) Rentenversicherung (19,9 % / 2) . . . . . . -248,75 Euro Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . . -37,50 Euro Krankenversicherung AN-Anteil (14,6 % / 2 +
0,9 %) -205,00 Euro Pflegeversicherung mit Zuschlag (AN-Anteil 1,225 %) -30,63 Euro –––––––––––––––––– Nettolohn: . . . . . . . . . . . 1.845,57 Euro berufsbedingte Aufwendg. 120,00 Euro berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . -120,00 Euro –––––––––––––––––– bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.725,57 Euro Schulden, Belastungen Kapitallebensversicherung 120,00 Euro Unfallversicherung . . . . 20,00 Euro Krankenzusatzversicherung 12,00 Euro –––––––––––––– insgesamt: . . . . . 152,00 Euro Schulden, Belastungen . . . . . . . . -152,00 Euro –––––––––––––––––– unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.574,00 Euro
Kinder Lisa Mustermann Geburtsdatum von Lisa Mustermann . . . 02. 03. 1998 Alter . . . . . . . . . . . . . . 13 Jahre Lisa Mustermann lebt bei Frau Ingrid Mustermann Frau Ingrid Mustermann erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. Frau Ingrid Mustermann erhält das Kindergeld von . . . . . . . . . . 184,00 Euro
Eltern
Berechnung des Kindesunterhalts
Unterhaltspflichten von Herr Ingo Mustermann aus dem Einkommen von Herr Ingo Mustermann in Höhe von . . . . . . . . . . 1.574,00 Euro ergibt sich Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 11 Gruppe 2: 1501-1900, BKB: 1000
gegenüber Lisa Mustermann Tabellenunterhalt DT 2/3 . . . 448,00 Euro abzüglich Kindergeld . . . . -92,00 Euro –––––––––––––––––– . . . . . . . . . . . . . . . 356,00 Euro
Unterhaltspflichten von Frau Ingrid Mustermann
gegenüber Lisa Mustermann Frau Ingrid Mustermann erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts Anspruch von Frau Ingrid Mustermann gegen Herr Ingo Mustermann Einkommen von Herr Ingo Mustermann . . . . 1.574,00 Euro abzüglich Kindesunterhalt . . . . . . . -356,00 Euro abzüglich Kindergeldanteil . . . . . . . . -92,00 Euro –––––––––––––––––– bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.126,00 Euro Gattenunterhalt: 1126 * 3/7 . . . . . . . . 483,00 Euro
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
Herr Ingo Mustermann Herr Ingo Mustermann bleibt . . . . . . . 735,00 Euro Das ist weniger als der Ehegattenselbstbehalt von 1.050,00 Euro Das Defizit beträgt: 1050 - 735 = . . . . . . 315,00 Euro Unterhalt von Partnern nach § 1609 Nr.2 BGB . . . 483,00 Euro Verfügbar ist: 483 - 315 . . . . . . . . . 168,00 Euro Die Mangelquote beträgt: 168/483*100 = . . . . 34,783% Frau Ingrid Mustermann erhält nun: 483 * 34,783% = 168,00 Euro Herr Ingo Mustermann bleibt 735 + 315 = . . . 1.050,00 Euro Für Frau Ingrid Mustermann wird über § 1579 BGB im Hinblick auf den Splittingvorteil reserviert: . . . . . . . . . . . . . . . . 236,00 Euro
Verteilungsergebnis Herr Ingo Mustermann . . . . . . . . 1.050,00 Euro Frau Ingrid Mustermann . . . . . . . . . 260,00 Euro davon Kindergeld . . . . . 92,00 Euro Lisa Mustermann . . . . . . . . . . . 448,00 Euro davon Kindergeld . . . . . 92,00 Euro –––––––––––––––––– insgesamt . . . . . . . . . . . . 1.758,00 Euro
Zahlungspflichten Herr Ingo Mustermann zahlt an Frau Ingrid Mustermann . . . . . . . . . 168,00 Euro Lisa Mustermann . . . . . . . . . . 356,00 Euro –––––––––––––––––– . . . . . . . . . . . . . . . 524,00 Euro
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