Wohnungseigentum

Seit 1.7.2007 ist das Reformgestz zum Wohnungseigentum in Kraft und damit haben sich einige wichtige Änderungen der Rechte und Pflichten der Verwalter und Wohnungseigentümer ergeben. Einige dieser Änderung haben wir für Sie hier zusammengefasst.


A. Wohnungseigentumsverfahren

Wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeiten werden nach den Regeln der ZPO geführt.
Kostenentscheidungen ergehen gem. §§ 91 ff. ZPO. Entscheidend für die Kostentragung ist das Obsiegen bzw. Unterliegen im Rechtsstreit.
Beschlüsse sind mit einer Klage anzufechten und zwar nach wie vor innerhalb eines

B. Aufgaben der Verwaltung

Eine Erstverwalterbestellung nach Begründung von Wohnungseigentum erfolgt höchstens für 3 Jahre und nicht mehr für 5 Jahre
Der Verwalter ist nach § 27 WEG Vertreter der Wohnungseigentümer als auch Organ der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft.
Der Verwalter ist nach § 45 Abs. 1 WEG Zustellungsvertreter in Verfahren gegen die Wohnungseigentümer.
Der Verwalter vertritt nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 die Wohnungseigentümer oder nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 die Gemeinschaft.
Der Verwalter ist verpflichtet ein Beschlußbuch zu führen. Er ist Verpflichte Einblick in das Beschlußbuch zu geben und Abschriften davon zu fertigen.
Bei Beschlussfassungen nach § 16 Abs. 4 WEG und § 22 Abs. 2 WEG ist zu beachten, dass eine doppelt qualifizierte Mehrheit erforderlich ist.

C. Änderungen in der Verwaltung

Der Verwalter hat ein Beschlußbuch zu führen. Ansonsten hat bei Fehlen eines Verwalters der Vorsitzende der Eigentümerversammlung das Beschlußbuch zu führen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Verwalter abberufen werden.
Die Einberufungsfrist für ordentliche Wohnungseigentümerversammlungen beträgt zwei Wochen.
Eine „Notverwalterbestellung“ gibt es nicht mehr. Es erfolgt die gerichtliche Verwalterbestellung nach § 43 Nr. 1 WEG, in Eilfällen kann eine einstweilige Verfügung auf Einsetzung eines (vorläufigen) Verwalters beantragt werden.
Die Wohnungseiggentümer haben anstelle des Verwalters einen Ersatzzustellungsberechtigten zu benennen.

D. Beschlusskompetenzen

Einfacher Mehrheitsbeschluss genügt hinsichtlich
Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten (§ 16 Abs. 3 WEG n. F.),
Fälligkeits- und Verzugsregelungen hinsichtlich der Hausgelder sowie weiterer Gebühren (§ 21 Abs. 7 WEG n. F.),
Aufhebung von Veräußerungsbeschränkungen (§ 12 Abs. 4 WEG n. F.),
Beschlussfassung über bauliche Veränderungen (Voraussetzung: benachteiligte Wohnungseigentümer stimmen zu, § 22 Abs. 1 WEG),
Beschlussfassung über modernisierende Instandsetzung (§ 22 Abs. 3 WEG n. F.).
Qualifizierter Mehrheitsbeschluss erforderlich hinsichtlich
Kostenverteilung bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, Modernisierungsmaßnahmen sowie baulichen Veränderungen,
Beschlussfassung über Modernisierungen bzw. Maßnahmen zur Anpassung des Gemeinschaftseigentums an den Stand der Technik.

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