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Elternunterhalt

Kinder haften für ihre Eltern

Wenn Eltern Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern geltend machen, dann meistens nur deswegen, weil Sozialhilfeträger dies fordern. Nämlich dann, wenn die Eltern pflegebedürftig sind und in einem Heim untergebracht werden müssen und die Kosten der Unterbringung nicht allein von den Eltern getragen werden können. In diesem Fall wird die Sozialhilfe die Kosten übernehmen, aber nach anderen zum Unterhalt Verpflichteten Ausschau halten, um bei diesen die Kosten erstattet zu bekommen.
Unter welchen Voraussetzungen Kinder gegenüber ihren Eltern haften, soll anhand folgender Auflistung dargestellt werden: Bedürftigkeit: § 1602 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass Bedürftigkeit besteht. Es besteht keine Bedürftigkeit bei ausreichenden eigene Einkünften oder verwertbarem Vermögen.
Einkünfte: Der bedürftige Elterteil kann über Renten- und/oder Kapitaleinküften verfügen. Daneben besteht noch die Möglichkeit des Bezugs einer Grundsicherung. Der Anspruch auf Grundsicherung besteht gemäß § 41 Abs. 2 SGB XII, wenn ein Elternteil seinen Lebensunterhalt nicht aus seinem Einkommen und Vermögen bestreiten kann. Bei einem Einkommen unter 100.000 EUR, können die Kinder die Eltern auf die vorrangige Inanspruchnahme der Grundsicherung verweisen. Es besteht dann kein Anspruch auf Elternunterhalt. Bei einem Einkommen von mehr als 100.000,00 EUR im Jahr müssen Kinder für ihre Eltern aufkommen.
Verwertbares Vermögen: Bevor die Kinder zahlen müssen, hat der bedürftige Elternteil sein Vermögen zu verbrauchen. Jedoch ist ihm ein sogenannter Notgroschen entsprechend dem sozialhilferechtlichen Schonbetrag gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zu belassen. Der Anspruch auf einen solchen Notgroschen dürfte auch dann bestehen, wenn der Elternteil an sich kein Geld mehr benötigt, da z.B. Bettlägerigkeit besteht (OLG Köln FamRZ 01, 437). Das Vermögen ist nur dann nicht zu verbrauchen, wenn es unzumutbar oder unwirtschaftlich wäre. Damit besteht keine Pflicht zum Verkauf des eigenen Hauses, wenn der Erlös die Kosten nur kurzfristig decken würde. Hat der Elternteil sein Vermögen verschenkt, so hat er womöglich das Vermögen zurück zu fordern.
Bedarf: Der Bedarf des Elternteils richtet sich nach seiner Lebensstellung, § 1610 BGB. Diese wiederum wird grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen bestimmt.
Leistungsfähigkeit: Neben der Bedürftigkeit des Elternteils muss zeitgleich die Leistungsfähigkeit des Kindes vorliegen. Ob das Kind leistungsfähig ist, bestimmt sich nach seinen Einkünften und seinem Vermögen.
Einkünfte:
Grundsätzlich wird ausgehend von einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen nach Abzug der Steuern und Sozialabgaben das Nettoeinkommen ermittelt. Beim Berufstätigen sind noch berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Als weitere Abzugsposten kommt eine Altersvorsorge in Betracht.
Vermögen: Wieviel einem Kind gegenüber seinen Eltern verbleiben muß, richtet sich nach der Höhe des Vermögens. Dem Kind muss stets eine angemessene Vermögensreserve bleiben. Zur Höhe gibt es verschiedene Ansichten, die von 25.000 EUR bis 80.000 EUR reichen, je nachdem, ob eine eigenen Immobilie bewohnt wird oder zur Miete gewohnt wird.

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Neuer Zugewinnausgleich ab 01.09.2009 Familienrecht