Neuer Zugewinnausgleich ab 01.09.2009
NEUES GÜTERRECHT!
Neuregelungen im Rechte des Zugewinnausgleichs ab 1. September 2009
Bevor man die Neuregelungen des Zugewinnausgleichsrechtes zum 1. September 2009 verstehen kann, benötigt man Hintergrundwissen hinsichtlich des bislang bestehenden Zugewinnausgleichsrechtes.
Sinn und Zweck des Zugewinnausgleichs ist, dass während der Ehezeit jeder Ehepartner für sich Vermögen erwirtschaften kann. An sich könnte man auch von einer gemeinschaftlichen Gütertrennung sprechen. Wenn aber der eine oder andere Partner mehr Vermögen schaffen kann, zum Beispiel Gelder für eine eigene Lebensversicherung ausgibt, so steht dieses Geld der Ehe nicht mehr zur Verfügung. Dies kann eine Benachteiligung des anderen Ehepartners bedeuten. Während der Ehezeit sprechen Ehepartnern normalerweise darüber wie viel Geld für die Ehe verwendet wird und wieviel der andere Ehepartner selbst für sich verbrauchen darf. Wenn es nunmehr aber an zur Trennung der Partner kommt, so sind Gespräche in der Regel nicht mehr möglich und der Ausgleich muß nach dem Gesetz erfolgen. Nach bisher geltendem Recht bestimmt § 1378 BGB, dass ein Ausgleich stattzufinden hat, wenn der eine Partner mehr als der andere erwirtschaftet hat. Das Vermögen soll also hälftig geteilt werden. Hierbei wurde es als ungerecht empfunden, dass Schulden, die ein Partner für den anderen übernommen hat bei der Ermittlung des Ausgleichs nicht berücksichtigt werden. Dieses Problem mag an folgendem Beispiel dargestellt werden:
Fall:
Die Eheleute heiraten, der Mann hat zu Beginn der Ehe Schulden in Höhe von 100.000,- EUR, die Ehefrau hat kein Vermögen. Während der Ehezeit hat die Ehefrau die Schulden des Ehemannes in Höhe von 100.000,- EUR bezahlt, darüber hinaus hat sie eigenes Vermögen erwirtschaftet in Höhe von 50.000,- EUR und der Ehemann selbst hat kein Vermögen.
Nach heute geltendem Recht ist es so, dass die Ehefrau an den Ehemann 25.000,- EUR zahlen müsste. Die Schulden des Ehemannes spielen keine Rolle.
Dies wird sich ab dem 1. September 2009 ändern. Nach neuem Recht sind die Schulden zu berücksichtigen, was dazu führt, dass der Ehemann einen Zugewinn von 100.000,- EUR hat und die Ehefrau immer noch von 50.000 EUR. Die Differenz von 50.000 EUR wäre zur Hälfte von dem Ehemann an die Ehefrau auszubezahlen, so dass nunmehr der Ehemann an die Ehefrau 25.000 EUR zu zahlen hätte. Das Ergebnis wäre also genau umgekehrt. Dies regelt die Neufassung des § 1374 BGB:
§ 1374 BGB
.........
Absatz3
Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen
Es wird weitere Änderungen geben und zwar die Erweiterung der Auskunftsrechte (§ 1379 BGB) und die Vorverlegung des Berechnungszeitpunktes für den Zugewinnausgleich (§ 1384 BGB).
Auskunftsrecht
Die Ehegatten haben nunmehr auch eine Auskunftsverpflichtung zur Höhe des Anfangsvermögens. Außerdem besteht der Anspruch auf Vorlage von Belegen. Wie im Unterhaltsrecht wurde der Anspruch auf Vorlage der Belege eingeführt.
Berechnungszeitpunkt
Bisher kam es für die Berechnung des Zugewinns auf die Rechtshängigkeit der Scheidung, also den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages, an. In der Zeit bis zur rechtskräftigen Scheidung besteht also eine erhebliche Missbrauchsgefahr. Diese Missbrauchsgefahr soll nunmehr dadurch beseitigt werden, dass für die Höhe des Zugewinnausgleichsbetrages auch die Rechtshängigkeit des Scheidung gelten soll.
§ 1384 BGB lautet in der neuen Fassung:
Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.
Problematisch kann dies in den Fällen werden, in denen das Vermögen unverschuldet vernichtet wurde. Auch für diesen Fall ist ein Ausgleich geschuldet. Zu denken wäre daran, dass infolge der Bankenkrise das Vermögen vernichtet wurde und nicht mehr vorhanden ist.


