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Unsere Leistung

Kein Rechtsgebiet, das im BGB geregelt wurde, ist so vielschichtig wie das Erbrecht. Oftmals wird der gutgemeinte letzte Wille zum Streitpunkt in der Familie. Wir sind Ihnen als Erbrechtskanzlei dabei behilflich, Ihren letzten Willen so zu gestalten, dass die von Ihnen Bedachten im Streitfall auch genau das erhalten, was Sie beabsichtigen. Selbstverständlich vertreten wir auch Erben und Pflichtteilsberechtigten gerichtlich und außergerichtlich.

Ein enger Verwandter ist gestorben und hat Sie in seinem Testament als Erbe eingesetzt? Sie sind sich nicht darüber im Klaren, ob Sie die Erbschaft annehmen möchten oder wer die Pflichtteilsberechtigten sind und was ihnen zusteht? Oder beabsichtigen Sie selbst, ein Testament zu errichten und wissen nicht, wie Sie Ihre Gesellschaftsanteile an den Richtigen vermachen können? Sie wollen sicherstellen, dass Ihr Partner auch nach Ihrem Ableben gut versorgt ist?

Viele Menschen verdrängen die Notwendigkeit sich mit diesem Thema rechtzeitig zu befassen, da es bedeutet, dass man sich Gedanken über den Tod bzw. eine aussichtslose medizinische Lage machen muss.
Trifft dann der Fall ein, dass ein naher Angehöriger oder man selbst betroffen und Einwilligungsunfähig ist, ist die Durchsetzung des Willens des Angehörigen bzw. seines eigenen Willens nur mit größten Schwierigkeiten verbunden.
Eine Patientenverfügung soll daher rechtzeitig den behandelnden Ärzten im Falle der Einwilligungsunfähigkeit, also in einer Situation, in der der oder die Betroffene seinen eigenen Willen nicht mehr äußern kann, klare Anweisungen bestimmte medizinische Behandlungen nach seinen persönlichen Vorstellungen vorzunehmen oder zu unterlassen.

Die behandelnden Ärzte müssen sich dann an den in der Verfügung geäußerten Willen halten.

Doch was ist überhaupt eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist juristisch gesehen eine Willenserklärung.
Die/ der Verfügende kann unabhängig oder im Zusammenhang mit einer Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügungen durch eigene Erklärung in konkrete bzw. der Gattung nach bestimmte, möglicherweise in der Zukunft liegende medizinische Maßnahmen einwilligen oder solche definitiv verweigern.
Eine Patientenverfügung ist nicht zu verwechseln mit einem Testament!
Ebenso ist eine Patientenverfügung keine Erlaubnis zur Durchführung der direkten Sterbehilfe.
Eine Patientenverfügung sollte schriftlich abgefasst werden, bedarf jedoch nicht der notariellen Beglaubigung.

Was ist bei einer Patientenverfügung zu berücksichtigen?

Die Patientenverfügung sollte daher von dem/ der Verfügenden im Zustand der Einwilligungsfähig vor Zeugen, die dies bestätigen können, erlassen werden.
Die Patientenverfügung sollte in regelmäßigen Abständen bestätigt werden, um den anhaltenden Willen zu dokumentieren.
Die Patientenverfügung sollte genau beinhalten, was die/ der Verfügende wünscht, um spätere Unklarheiten zu vermeiden.
Die/ der Verfügende sollte einen Hinweis auf den Besitz einer Patientenverfügung stets mitsichführen.

Kann eine Patientenverfügung auch mit einer Betreuungsverfügung gekoppelt werden?

Grundsätzlich ist dies möglich. Es ist jedoch davon abzuraten, um das Verständnis der Patientenverfügung nicht zu Verkomplizieren.
Eine Betreuungsverfügung enthält vorsorglich getroffene privatautonome Regelungen bei einer Betreuungsnotwendigkeit.
Geregelt werden kann und sollte die Aufgabenübertragung und Vollmachtserteilung bzgl. der Lebensgestaltung während der Betreuung, der Wohnung und ggfls. Unterbringung in einen Alten- oder Pflegeheim.

Beinhaltet die Patientenverfügung die Erlaubnis zur Sterbehilfe?

Nein! Die direkte Sterbehilfe ist in der Bundesrepublik Deutschland verboten und unter strafe gestellt.
Zulässig ist lediglich die indirekte und die passive Sterbehilfe.
Überwiegend wird in der Patientenverfügung geregelt, dass bei irreversibel tödlichem verlauf eines Leides lebenserhaltende Maßnahmen (wie künstliche Ernährung durch Magensonde) nicht mehr vorgenommen werden.

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